49 Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt eine Reduktion der Strafe um vier Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 16.4 Fazit Tatverschulden Für die versuchte schwere Körperverletzung erachtet die Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag.