16.1. hiervor festgesetzten Einsatzstrafe um zwei Monate. Die gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden bestimmte Strafe beläuft sich demnach auf Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 16.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Die lediglich versuchte Begehung bzw. das unvollendete Delikt führt stets zu einer reduzierten Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. zudem HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 120). Der Strafkläger erlitt Verletzungen am Kopf, die rechtlich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind.