Zwischen dem Strafkläger sowie M.________ entfachte eine kleinere Streiterei, in welche sich der Beschuldigte einmischte, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal der Zustand des Beschuldigten – wenn auch mit reichlich Alkohol intus – nicht dergestalt war, dass er nicht mehr vernunftgemäss hätte denken können. Eine Reduktion zufolge verminderter Schuldfähigkeit ist keineswegs angezeigt. Insgesamt führt die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zu einer leichten Reduktion der unter Ziff. 16.1. hiervor festgesetzten Einsatzstrafe um zwei Monate.