798 Z. 5) – wohl nicht aufgehört hätte, wenn er nicht von seinem Freund weggezogen worden wäre. Gestützt auf diese Ausführungen sowie mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Indes ist der Grund für die Auseinandersetzung als nichtig zu bezeichnen: Zwischen dem Strafkläger sowie M.______