In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers einwirkte, als dieser bereits reglos und völlig betrunken am Boden lag. Der Beschuldigte liess es sodann nicht bei einem Fusstritt bewenden, sondern zog zwei weitere Male nach, wobei er den Strafkläger beim dritten Mal nur noch halb traf. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – wie er oberinstanzlich selber zu Protokoll gab (pag. 798 Z. 5) – wohl nicht aufgehört hätte, wenn er nicht von seinem Freund weggezogen worden wäre.