Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Kopf um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, bei welchem durch Einwirkungen mit dem Fuss schwere bis hin zu lebensgefährliche Körperverletzungen entstehen könnten. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers einwirkte, als dieser bereits reglos und völlig betrunken am Boden lag.