16. Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung 16.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass der Strafkläger nicht erhebliche körperliche Verletzungen davontrug. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Kopf um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, bei welchem durch Einwirkungen mit dem Fuss schwere bis hin zu lebensgefährliche Körperverletzungen entstehen könnten.