Der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, jener für die Sachbeschädigung von drei bis zu 180 Tagessätzen. Der ordentliche Rahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte 48 Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 135 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend keine auszumachen.