Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe aufdrängen würden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dafür somit eine Geldstrafe auszusprechen. Da es sich vorliegend um zwei unterschiedliche Strafarten handelt, fällt eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB weg. Der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, jener für die Sachbeschädigung von drei bis zu 180 Tagessätzen.