15. Strafart, Methodik im vorliegenden Fall und Strafrahmen Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schuldig gesprochen. Während das Gesetz für einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vorsieht, kann ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung sowohl mit einer Freiheitsstrafe als auch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1).