_ beim Raufhandel ebenfalls miteinbezogen werden wollen, wäre dieser ebenfalls in Ziff. 2 aufzuführen gewesen. Der angeklagte Sachverhalt, mithin die angeblich tätliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Schlägen und gegenseitigem Stossen und Zerren zwischen dem Beschuldigten, W.________ und X.________, erweist sich im Ergebnis nicht als erfüllt. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Februar 2018, freizusprechen. V. Strafzumessung