und X.________, eine tätliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Schlägen und gegenseitigem Stossen und Zerren geliefert zu haben, was zu Verletzungen bei X.________ geführt habe. Aus den vorangehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass sich X.________ nicht an der Auseinandersetzung ausserhalb der AA.________(Lokal) beteiligte. Hinzu kommt, dass Y.________ und dessen Verletzungen erst in Ziff. 3 (Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung), nicht jedoch in Ziff. 2 der Anklageschrift erwähnt wird. Hätte die Beteiligung von Y.________ beim Raufhandel ebenfalls miteinbezogen werden wollen, wäre dieser ebenfalls in Ziff.