Wie bereits unter Ziff. 9.1 hiervor erwähnt, dürfen die Verletzungen, welche Y.________ durch den Vorfall bei der AA.________(Lokal) erlitt, nicht in die rechtliche Würdigung miteinbezogen werden, zumal in Ziff. 2 der Anklageschrift lediglich die Verletzungen von X.________ und erst in Ziff. 3 jene von Y.________ erfasst werden. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass X.________ ausserhalb der AA.________(Lokal) vom Beschuldigten sowie W.________ angegangen wurde, wobei der Beschuldigte X.________ in den Schwitzkasten nahm.