133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1, je mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1.). 13.2 Subsumtion Wie bereits unter Ziff.