13. Raufhandel 13.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Raufhandel kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 650 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB).