In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis registrierte, dass der Strafkläger eine Brille trägt, so dass er mit seinen Handlungen zumindest in Kauf nahm, dass die Brille kaputtgehen könnte. Er handelte somit eventualvorsätzlich und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 144 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demzufolge der Sachbeschädigung, begangen am 7. April 2018 in F.________, schuldig zu erklären.