Indem der Beschuldigte den Strafkläger zu Boden rang, anschliessend mehrmals mit dem rechten Fuss gegen dessen Brust-/Kopfbereich einwirkte und durch diese Handlungen ein Glas sowie ein Bügel der Brille des Strafklägers kaputtgingen, erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis registrierte, dass der Strafkläger eine Brille trägt, so dass er mit seinen Handlungen zumindest in Kauf nahm, dass die Brille kaputtgehen könnte.