Insbesondere war der Beschuldigte nicht dermassen alkoholisiert, dass er in seiner Einsichtsund Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 7. April 2018, schuldig zu sprechen. 12. Sachbeschädigung 12.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die allgemeinen Grundlagen zum Tatbestand der Sachbeschädigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 627, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge-