Er konnte aufgrund der genannten Umstände nicht darauf vertrauen, dass nichts passieren werde, und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger glimpflich davonkam. Der Beschuldigte handelte gestützt auf diese Ausführungen in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich, womit seine Handlung als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Insbesondere war der Beschuldigte nicht dermassen alkoholisiert, dass er in seiner Einsichtsund Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.