_ weggezogen. Indem der Beschuldigte zweimal unkontrolliert und stark auf den Brust-/Kopfbereich des regungslos am Boden liegenden Strafklägers einwirkte und danach nicht aus eigenem Antrieb aufhörte, nahm er – entgegen seiner Ansicht (pag. 808 f.) – ohne weiteres in Kauf, den Strafkläger schwer zu verletzen. Er konnte aufgrund der genannten Umstände nicht darauf vertrauen, dass nichts passieren werde, und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger glimpflich davonkam.