Der Strafkläger war dabei sehr stark alkoholisiert, was dem Beschuldigten bekannt war bzw. er zuvor wahrgenommen hatte. Der Beschuldigte führte die Bewegungen mit seinem rechten und damit stärkeren Fuss aus und erreichte dadurch auch eine gewisse Intensität. Dabei wirkte er jedoch nicht gezielt auf den Kopf des Strafklägers ein, sondern auf dessen Brust- /Kopfbereich, wobei es dem Beschuldigten – wie das Beweisergebnis ebenfalls zeigte – schlicht egal war, wohin er in diesem Augenblick traf. Der Beschuldigte hörte sodann nicht aus eigenem Antrieb auf, sondern wurde von M.________ weggezogen.