Ein direkter Vorsatz, der sich auf eine schwere Schädigung des Strafklägers im Sinne von Art. 122 Abs. 3 oder 4 StGB gerichtet hätte, kann dem Beschuldigten vorliegend nicht nachgewiesen werden. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, wirkte der Beschuldigte, nachdem der Strafkläger über den Barhocker auf den Boden fiel, zweimal stark auf dessen Brust-/Kopfbereich ein. Beim dritten Mal erwischte er den Strafkläger nur noch halb. Der Strafkläger war dabei sehr stark alkoholisiert, was dem Beschuldigten bekannt war bzw. er zuvor wahrgenommen hatte.