45 ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust eines Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Dabei ist nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1;