Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tritte gegen die Kopfregion grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen. Das Bundesgericht bestätigte dabei wiederholt, dass heftige Schläge und Tritte gegen den ungeschützten Kopfbereich des Opfers objektiv geeignet seien, schwere Körperverletzungen zu verursachen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 4., 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4, 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3 sowie