123 StGB, womit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist daher die versuchte Begehungsweise, mithin, ob der Beschuldigte aufgrund der Umstände mit seiner Handlung eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tritte gegen die Kopfregion grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen.