11.2 Subsumtion Wie das Beweisergebnis zeigte, ist erstellt, dass der Strafkläger durch die zweimaligen starken Einwirkungen bzw. einer dritten «halben» Einwirkung des Beschuldigten in den Brust-/Kopfbereich Verletzungen im Hals-/Schulterbereich (Hautrötungen, Hautabschürfungen sowie Hautein- und Unterblutungen an der Rumpfvorderseite sowie den Armen und Beinen) erlitt. Dabei handelt es sich um einfache Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB, womit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist.