Ob diese Faustschläge letztlich auch vom Beschuldigten oder nur von W.________ stammten, kann mit Blick auf den Tatbestand des Raufhandels, bei welchem nicht nachgewiesen werden muss, welche Person die jeweilige Verletzung herbeiführte, offengelassen werden. 10.6 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass es am 24. Februar 2018 im Innern und ausserhalb der AA.________(Lokal) zu Auseinandersetzungen kam, an denen sowohl der Beschuldigte als auch W.________ und X.________ beteiligt waren. Beim Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) resultierten bei X.________ keine Verletzungen.