Der Beschuldigte selber erlitt gemäss eigenen Aussagen von diesem Vorfall nur einige Kratzer. Auch W.________ gab – in Bezug auf den Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) – an, nur leichte Kratzer am Rücken zu haben (pag. 246 Z. 183). Gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen von X.________ sowie von Y.________ ist für die Kammer erstellt, dass dieser ebenfalls Faustschläge gegen das Gesicht erhielt. Ob diese Faustschläge letztlich auch vom Beschuldigten oder nur von W.__