_ sprach ebenfalls davon, dass X.________ ihm noch eine Woche nach dem Vorfall von Schmerzen am Oberkörper berichtet habe. Dass X.________ explizit gewürgt worden wäre, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, lässt sich weder seinen eigenen Aussagen noch den Einvernahmen der weiteren Personen entnehmen. Die von X.________ geschilderte kurzfristige Atemnot lässt sich mit dem von ihm erwähnten Schwitzkasten in Einklang bringen. Der Beschuldigte selber erlitt gemäss eigenen Aussagen von diesem Vorfall nur einige Kratzer.