ben. Anhand der mit der Anzeige vom 4. Mai 2018 eingereichten Fotos ist erwiesen, dass X.________ aufgrund des Vorfalls ausserhalb der AA.________(Lokal) eine aufgeplatzte Lippe erlitt. Daneben hatte er kurzfristig Atemnot, was sich seinen Aussagen entnehmen lässt. Wie hiervor bereits erwähnt, schilderte er glaubhaft, dass er sich nach dem Vorfall zunächst am Gitter habe festhalten müssen und anschliessend in der AA.________(Lokal) betreut worden sei, was sich auch den Ausführungen der Leiterin der AA.________(Lokal) im Nachtragsbericht vom