entnehmen lässt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um einen einseitigen Angriff handelte, zumal diesfalls kaum alle Beteiligten nach draussen gebracht worden wären. Unklar ist, ob X.________ bereits hier Verletzungen davontrug oder nicht. Dieser machte nichts Entsprechendes geltend und auch aus den Einvernahmen der weiteren Befragten geht nichts dergleichen hervor. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass X.________ bei der gegenseitigen Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) keine Verletzungen davontrug. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von X.________, Y.________, AC.