angeblich flirteten). Mit Blick darauf, dass es der Polizei nicht möglich war, mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall ein ordentliches Gespräch zu führen, zumal dieser zu viel Alkohol intus hatte, steht zumindest in Bezug auf den Beschuldigten fest, dass eine reichliche Menge Alkohol im Spiel war. Wie genau die Auseinandersetzung im Innern der AA.________(Lokal) ablief, lässt sich aufgrund der vorhandenen Aussagen jedoch nicht abschliessend klären. Gestützt auf die Aussagen von AG.________, AE.________ und AF.________ hat nach Ansicht der Kammer als erstellt zu gelten, dass es auch im Innern der AA.________(Lokal) zu einer Schlägerei kam, an welcher der Beschuldigte, W._____