272 «Einleitung»). Insgesamt müssen die Aussagen des Beschuldigten – soweit sie sich nicht mit den Aussagen weiterer Beteiligter decken – als wenig aussagekräftig und wenig glaubhaft bezeichnet werden. 10.5 Würdigung des Geschehens Die Kammer geht gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, W.________, AE.________, AF.________ und AG.________ davon aus, dass es am 24. Februar 2018 bereits im Innern der AA.________(Lokal) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und X.________ kam, woran min-