Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss Anzeigerapport vom 12. Dezember 2018 der Sicherheitsdienst der AA.________(Lokal) den Beschuldigten und dessen Gruppe gegenüber der intervenierenden Polizei als Störer und als Auslöser aller Aggressionen an diesem Abend bezeichnet hatte. Zudem konnte die Polizei mit dem Beschuldigten an diesem Abend aufgrund seines alkoholisierten Zustands (ALT 0.66mg) offenbar kein Gespräch führen bzw. eine ordentliche Sachverhaltsfeststellung aufnehmen (vgl. pag. 272 «Einleitung»).