Die detailliertesten Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was in Anbetracht des Zeitablaufs von dreieinhalb Jahren wenig überzeugt. Als wenig glaubhaft erweist sich sodann, dass er beim Vorfall vor der AA.________(Lokal) zwar gesehen haben will, dass es eine Auseinandersetzung zwischen den anderen gab, jedoch nicht, ob Schläge ausgeteilt wurden. Dass der Beschuldigte bei dieser Auseinandersetzung erst dazukam, als er Y.________ an der Kapuze weggezogen hatte, überzeugt mit Blick auf diverse Aussagen anderer Teilnehmer ferner ebenfalls nur wenig.