___ so darzustellen, als ob dieser ihn grundlos bzw. aufgrund von «Besessenheit» angezeigt hätte. Zusammengefasst kann in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten festgehalten werden, dass dieser in den tatnächsten Einvernahmen kaum detaillierte Angaben zum Kernsachverhalt machte. Seine Aussagen erweisen sich teilweise als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die detailliertesten Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was in Anbetracht des Zeitablaufs von dreieinhalb Jahren wenig überzeugt.