Er habe X.________ draussen nicht gesehen und sie auch nicht kämpfen sehen. Da sei schon die Polizei gekommen (pag. 237 Z. 83 ff.). W.________ habe ihm später erzählt, dass er von zwei Typen angegriffen worden sei, das habe er selber aber nicht gesehen (pag. 238 Z. 90 ff.). Dass der Beschuldigte nichts gesehen haben will, erscheint mit Blick darauf, dass er gemäss eigenen Angaben jemanden weggezogen habe, unglaubhaft. Zudem widerspricht die Aussage, wonach er nur jemanden weggezogen habe, diametral seinen Ausführungen an der Einvernahme vom 23. April 2018 [wonach er zum Security bzw. zu W.________ hingerannt und anschliessend von jemandem gepackt worden sei].