__ sich an der Schlägerei beteiligt hatte, obwohl er – zumindest gemäss zweiter Version – zu diesem hingerannt war. Als ebenso wenig überzeugend erweist sich auch die Aussage, die Schlägerei habe aus dem Nichts heraus plötzlich geendet. Auch die von ihm gemäss eigenen Angaben erlittenen Verletzungen (ein paar Kratzer, Streifen, nichts Schlimmes, pag. 230 Z. 199) sprechen ferner gegen den von ihm geschilderten Vorgang, wonach ihm Y.________ den Kopf eingeklemmt und dagegen geschlagen habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2018 machte der Beschuldigte kaum noch detaillierte Angaben zu seinem Tatbeitrag beim Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal).