___ habe sie im Club geschubst und damit habe alles angefangen (pag. 237 Z. 79 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte – entgegen dem natürlichen Verlauf von Aussagen – dann detailliertere Angaben. So führte er aus, X.________ habe mit ihm im Club Probleme gesucht, weil etwas von seinem Longdrink auf X.________ ausgeschüttet sei. Danach habe ihn X.________ «angefickt» und dessen Onkel sei dazwischen gegangen und habe gesagt, X.________ sei betrunken und er, der Beschuldigte, solle nicht auf ihn hören (pag. 537 Z. 36 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, X.________ habe sie damals provoziert, habe sie ein bisschen «gemüpft» und so.