W.________ und der Beschuldigte hätten von einem gegenseitigen Gerangel, einem Schupsen, Ziehen und auf den Boden werfen, gesprochen (pag. 234 Z. 65 ff.). Da Z.________ nur wenige Aussagen zum Geschehen machen konnte, lässt sich kaum beurteilen, ob seine Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden können oder nicht. Auf seine Aussagen ist deshalb nur bedingt abzustellen. 10.4.9 Beschuldigter In den polizeilichen Einvernahmen vom 23. April 2018 und vom 14. November 2018 machte der Beschuldigte insgesamt widersprüchliche Aussagen zum Vorfall im Innern der AA.________(Lokal). Während er am 23. April 2018 zu Protokoll gab