Seiner Erinnerung nach sei W.________ bei beiden Schlägereien beteiligt gewesen. Was sonst bei der Schlägerei draussen passiert sei, könne er nicht sagen (pag. 252 f. Z. 21 ff.). Die Aussagen von AE.________, wonach es innerhalb und ausserhalb der AA.________(Lokal) zu einer Schlägerei gekommen sei und die Beteiligten nach der Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) von der Security nach draussen befördert worden seien, werden von verschiedenen Seiten bestätigt. Aufgrund der wenigen Aussagen von AE.________ ist eine konkrete Aussagenanalyse jedoch kaum möglich.