36 müssen (pag. 264 Z. 72 ff.). Damit decken sich seine Aussagen mit denjenigen von Y.________ und von X.________. AC.________ gestand auch Erinnerungslücken ein. So führte er aus, er wisse nicht, wie die Schlägerei begonnen habe (pag. 264 Z. 65 f.). Er habe auch nicht gesehen, wohin X.________ geschlagen worden sei (pag. 264 Z. 69 ff.). Zudem wisse er nicht, wie die anderen der Gruppe um den Beschuldigten hiessen oder aussahen (pag. 264 Z. 48 f.).