Es habe, soweit sie wisse, wie eine gegenseitige Schlägerei ausgesehen. Danach habe die Security alle Beteiligten durch einen Notausgang nach draussen geführt (pag. 255 Z. 32 ff., pag. 256 Z. 61 f., Z. 67 ff.). Von einer Schlägerei ausserhalb der AA.________(Lokal) wusste sie nichts (pag. 257 Z. 102 ff.). Obwohl AG.________ den Beschuldigten als ehemaligen Kollegen bezeichnete, belastete sie ihn, indem sie angab, er sei bei der Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) beteiligt gewesen.