Auch wurde der Bruder des Beschuldigten von den Befragten nie als aggressiv oder Probleme suchend bezeichnet. AG.________ wusste letztlich aber selber nicht, ob der Bruder des Beschuldigten bei der darauffolgenden Schlägerei beteiligt war (pag. 255 Z. 34 f.). Die Angaben von AG.________ zur Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) wirken selbsterlebt und glaubhaft. So gab sie an, sie habe gesehen, wie sich vier Personen am Boden geprügelt hätten, insbesondere auch der Beschuldigte. Wie und ob der Beschuldigte geschlagen habe, wusste sie jedoch nicht. Es habe, soweit sie wisse, wie eine gegenseitige Schlägerei ausgesehen.