35 gekommen sei. Schliesslich steht der Gesprächsinhalt, welchen er vom Treffen mit X.________ am Bahnhof AJ.________ wiedergab, diametral zu den Aussagen von X.________. Auf die Aussagen von W.________ kann aufgrund diverser Ungereimtheiten somit nicht ohne weiteres abgestellt werden. 10.4.4 AG.________ AG.________ ist gemäss eigenen Angaben eine ehemalige Kollegin des Beschuldigten. Sie wurde erst mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall und nur ein einziges Mal einvernommen.