Hinzu kommt, dass AE.________, welcher zu keiner der beiden Gruppen gehörte und selber die Polizei gerufen hatte, entgegen der Angaben von W.________ aussagte, er sei von diesem gegen den Kopf geschlagen worden (pag. 252 Z. 24 f.). Als weitere Unstimmigkeit fällt auf, dass W.________ als einziger angab, sein Hemd «verloren» zu haben, als X.________ den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen und er selbst Schläge kassiert habe (pag. 245 Z. 134 ff.). Dies wäre, folgt man den Aussagen von W.________, im Innern der AA.________(Lokal) gewesen. X.________, der Beschuldigte und Y.________ gaben indes an, W.____