Es könne sein, dass er jemanden ungewollt getroffen habe, als er sich vor den Schlägen und der Umklammerung habe lösen oder sich habe schützen wollen. Nähere Details, wer wen geschlagen hatte, konnte er nicht nennen. Übertreibungen in seinen Schilderungen sind insofern auszumachen, als er als einziger angab, die Gruppe von X.________ habe sicherlich aus fünf Personen bestanden (pag. 244 Z. 60 ff., pag. 245 Z. 119 ff., pag. 246 Z. 140 ff. und pag. 246 Z. 177 ff.). Von ihrer Seite her seien nur er und der Beschuldigte beteiligt gewesen (pag. 246 Z. 144 f.). Hinzu kommt, dass AE.