Er belastete den Beschuldigten sodann nicht unnötig, indem er beispielsweise angab, dieser sei «gegen ihn» gewesen, als er, Y.________, «beteiligt» gewesen sei. Ob der Beschuldigte danach noch auf X.________ losgegangen sei, wisse er nicht (pag. 260 Z. 76 ff.). Er konnte auch nicht sagen, wo und wie ihn der Beschuldigte geschlagen habe, nachdem er diesen habe festhalten können, da er noch von anderen Personen Schläge kassiert habe (pag. 277 Z. 43 ff.). Hingegen belastete Y.________ sich selber in seiner ersten Einvernahme insofern, als er angab, er habe nur versucht, sich zu wehren; es könne aber sein, dass er auch jemanden gestossen habe.