Seine Aussage, wonach der Beschuldigte an seiner Kapuze gerissen habe und dadurch die Jacke kaputtgegangen sei (pag. 277 Z. 71 f.), wird vom Beschuldigten selbst dahingehend bestätigt, als er jemanden an der Kapuze nach hinten gezogen habe und es sein könne, dass diese kaputtgegangen sei (pag. 538 Z. 1 ff.). Y.________ legte auch Erinnerungslücken offen. Er erklärte, mehrere Personen seien auf X.________ losgegangen, er wisse aber nicht, was mit diesem passiert sei, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei. Er belastete den Beschuldigten sodann nicht unnötig, indem er beispielsweise angab, dieser sei «gegen ihn» gewesen, als er, Y.________, «beteiligt» gewesen sei.