Als weiteres Detail hielt Y.________ dazu in seiner Einvernahme fest, dass er später auf der Toilette gesehen habe, dass er stark aus der Nase und etwas aus dem Mund geblutet habe (pag. 277 Z. 28 ff.). Dass Y.________ gegen den Kopf bzw. gemäss seiner ersten Einvernahme hauptsächlich gegen die Nase geschlagen wurde, wird insofern durch den Untersuchungsbericht der Notfallpraxis AB.________ vom 24. Februar 2018 bestätigt, als dort von einer inneren, beidseitigen grösseren Schwellung der Nase die Rede ist (pag. 290). Seine Aussage, wonach der Beschuldigte an seiner Kapuze gerissen habe und dadurch die Jacke kaputtgegangen sei (pag.